Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
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Zurückverweisung

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist

und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Rechtsprechung zu § 538 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Aussetzungszwang, 9.5.00
    § 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Grenzen der Zurückverweisung (vgl. nunmehr § 538 Nr. 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 96 II GWB aF;
    § 87 I 2 GWB nF

  • BGH, eingelagerte Kopiergeräte, 5.11.97 (NJW 1998, 613)
    § 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine Zurückverweisung bei lediglich unterschiedlicher Beantwortung der Frage, ob ein Schaden festgestellt werden kann

  • OLG Köln, Unfallfahrt WDR-Journalisten, 24.3.95
    §§ 823, 847 BGB, § 105 SGB VII aF, "Teilnahme am allgemeinen Verkehr";
    §§ 538 I Nr. 3, 540 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

  • OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
    Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
    Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
    § 293 ZPO;
    Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
    § 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    Art. 61 I b, 74 ff CISG;
    §§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
    Art. 1290 ff frCC;
    Art. 78 CISG;
    § 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog

  • BGH, "Büro-Sex am Telefon: Entlassen", 24.11.87 (NJW 1988, 1984)
    § 823, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Schutz der Intimsphäre vor Gerichtsberichterstattung;
    § 256 ZPO, § 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine Zurückverweisung einer mit eine Zahlungsklage verbundenen Feststellungsklage

Literatur im Internet zu § 538 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 538 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 304 (Zwischenurteil über den Grund) (zu § 538 I Nr. 4)
     
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 599 (Vorbehaltsurteil) (zu § 538 I Nr. 5)

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