(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
| 1. | die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, | |
| 2. | eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. |
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 540 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 540 ZPO
- Berufung in Familiensachen - Entwicklungen seit der ZPO-Reform 2002
von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer
Forum Familienrecht 6/2003, S. 225-232
über www.forum-familienrecht.de - ZPO-Reform - Berufungsverfahren
von VRiOLG a.D. Horst Luthin
Forum Familienrecht 1/2002, S. 2-4
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 540 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 69 (Urteil)
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