Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   

§ 541
Prozessakten

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

Rechtsprechung zu § 541 ZPO

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Literatur im Internet zu § 541 ZPO

Querverweise

Auf § 541 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 575 (Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 541 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 565 (Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens)
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