(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.
Rechtsprechung zu § 541 ZPO
290 Entscheidungen zu § 541 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VerfGH Berlin, 11.10.2001 - VerfGH 7/01
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie, ...
- BVerfG, 12.12.1994 - 1 BvR 1287/94
Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen der nach ...
- VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 24/01
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtbeachtung der ...
- BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters
- KG, 02.12.1996 - 8 REMiet 3802/96
BGB §§ 535ff, § 326
- BayObLG, 21.03.1995 - REMiet 2/94
Kündigung wegen Eigenbedarfs
- OLG Stuttgart, 21.04.1993 - 8 REMiet 1/92
- KG, 16.07.1992 - 8 REMiet 3166/92
- BVerfG, 09.06.1993 - 1 BvR 820/93
Vorlagepflicht nach § 541 ZPO und Anspruch auf den gesetzlichen Richter
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