Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 542
Statthaftigkeit der Revision

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

Rechtsprechung zu § 542 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Streitgegenstands-Verwechslung, 18.6.96 (NJW-RR 1996, 1210)
    § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ist nur zulässig, wenn sie die Beseitigung der Beschwer zum Ziel hat, keine Auswechslung des Streitgegenstands;
    zur Auslegung von Prozeßerklärungen (§§ 133, 157 BGB): im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht;
    §§ 545 ff, 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§§ 542 ff, 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), das Revisionsgericht kann Prozeßerklärungen selbständig auslegen

Literatur im Internet zu § 542 ZPO

Querverweise

Auf § 542 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 574 (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 542 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 I 3 (Anwaltsprozess) (zu §§ 542 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff (Arrestanspruch) (zu § 542 II 1)
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand) (zu § 542 II 1)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 224 (Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung) (zu § 542 II 2)

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