(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Rechtsprechung zu § 542 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 43 Entscheidungen zu § 542 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Streitgegenstands-Verwechslung, 18.6.96 (NJW-RR 1996, 1210)
§ 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ist nur zulässig, wenn sie die Beseitigung der Beschwer zum Ziel hat, keine Auswechslung des Streitgegenstands;
zur Auslegung von Prozeßerklärungen (§§ 133, 157 BGB): im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht;
§§ 545 ff, 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§§ 542 ff, 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), das Revisionsgericht kann Prozeßerklärungen selbständig auslegen
Literatur im Internet zu § 542 ZPO
- Bericht und erste Erfahrungen mit der neuen Revision in Zivilsachen
von RABGH Dr. Hermann Büttner, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2003, S. 202-210
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 542 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 542 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 I 3 (Anwaltsprozess) (zu §§ 542 ff)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 224 (Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung) (zu § 542 II 2)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 133
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8
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