(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
| 1. | das Berufungsgericht in dem Urteil oder | |
| 2. | das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung |
zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
| 2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. |
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
Rechtsprechung zu § 543 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 401 Entscheidungen zu § 543 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 543 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, Betriebsübergang, 13.6.97
Art. 101 I 2 GG, Art. 177 EGV aF (Art. 234 EG), Bindungswirkung, Vorlagepflicht, Gericht, das die Revision nicht zuläßt (§ 72 ArbGG, vgl. § 543 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 132 VwGO, § 160 SGG, § 115 FGO) ist letztinstanzliches Gericht iSv Art. 234 EG;
§ 34a III BVerfGG: Einzelfall einer Auslagenerstattung trotz Erfolglosigkeit der VB bei Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes (vgl. § 93a II BVerfGG)
Literatur im Internet zu § 543 ZPO
- Bericht und erste Erfahrungen mit der neuen Revision in Zivilsachen
von RABGH Dr. Hermann Büttner, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2003, S. 202-210
über www.brak-mitteilungen.de - Berufung in Familiensachen - Entwicklungen seit der ZPO-Reform 2002
von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer
Forum Familienrecht 6/2003, S. 225-232
über www.forum-familienrecht.de - Der Zugang zum BGH als Verfassungsproblem
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2004, 329
über www.anwaltverein.de - Revisionsrecht nach der ZPO-Reform - Fünf Jahre Probelauf
von Prof. Dr. Dr. Norbert Gross
AnwBl 2006, 425
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 543 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Rechtsmittel
- Revision
- § 544 (Nichtzulassungsbeschwerde)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621e (Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 62 (Übergangsvorschrift)
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