Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 543
Zulassungsrevision

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung

zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Rechtsprechung zu § 543 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Betriebsübergang, 13.6.97
    Art. 101 I 2 GG, Art. 177 EGV aF (Art. 234 EG), Bindungswirkung, Vorlagepflicht, Gericht, das die Revision nicht zuläßt (§ 72 ArbGG, vgl. § 543 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 132 VwGO, § 160 SGG, § 115 FGO) ist letztinstanzliches Gericht iSv Art. 234 EG;
    § 34a III BVerfGG: Einzelfall einer Auslagenerstattung trotz Erfolglosigkeit der VB bei Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes (vgl. § 93a II BVerfGG)

Literatur im Internet zu § 543 ZPO

Querverweise

Auf § 543 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 544 (Nichtzulassungsbeschwerde)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621e (Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 543 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 IV (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 543 II)

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