(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Rechtsprechung zu § 544 ZPO
- 671 Entscheidungen zu § 544 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 544 ZPO bei ibr-online
- BGH, Tauchlehrer, 4.4.00
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine "außerordentliche Beschwerde" gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (Hinweis: die Nichtzulassungsbeschwerde als ordentlicher Rechtsbehelf ist mWv 1.1.02 eingeführt worden, § 544 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, allerdings mit einer Beschwerdewertbegrenzung bis zum 1.1.07: § 26 Nr. 8 EGZPO)
Literatur im Internet zu § 544 ZPO
- Bericht und erste Erfahrungen mit der neuen Revision in Zivilsachen
von RABGH Dr. Hermann Büttner, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2003, S. 202-210
über www.brak-mitteilungen.de - Der Zugang zum BGH als Verfassungsproblem
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2004, 329
über www.anwaltverein.de - Revisionsrecht nach der ZPO-Reform - Fünf Jahre Probelauf
von Prof. Dr. Dr. Norbert Gross
AnwBl 2006, 425
über www.anwaltverein.de - § 544 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nichtzulassungsbeschwerde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 62 (Übergangsvorschrift)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- § 201
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 321a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) (zu § 544 VII)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 705 (Formelle Rechtskraft) (zu § 544 V 3)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I (zu § 544 VII)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 47 III (Rechtsmittelverfahren)
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