Rechtsprechung zu § 545 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 173 Entscheidungen zu § 545 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Kommunales Immobilienleasing, 12.12.02
§ 839 BGB, Art. 34 GG, Gemeinde kann i.R. der Kommunalaufsicht geschützter "Dritter" sein: Haftung des Staates, wenn ein unwirtschaftliches Geschäft rechtswidrig genehmigt wird, §§ 112 I, 82 V SächsGemO (vgl. für Baden-Württemberg: § 87 V GemO - Kritik der Redaktion: die entscheidungserheblichen Fragen des sächsischen Rechts sind vor dem BGH nicht revisibel, § 545 ZPO)
- BGH, "Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen", 28.11.02
§ 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;
§§ 513 II, 545 II ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)
- BVerwG, Handelsmarktsatzung, 17.4.02
§§ 47, 86 VwGO, Art. 19 IV GG, zur gerichtlichen Überprüfung kommunaler Satzungen: keine "ungefragte Fehlersuche";
§ 137 VwGO, §§ 545, 559 ZPO, Berücksichtigung neuen Sachvortrags kann in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässig sein
- BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
§ 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
§ 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
§ 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
§ 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute
- BVerfG, Revisibilität von Landesrecht, 2.2.60 (BVerfGE 10, 285)
Art. 74 I Nr. 1 GG, der Bundesgesetzgeber ist durch Art. 99 GG nicht gehindert, den Bundesgerichten Rechtsprechungszuständigkeit für die Auslegung des Landesrechts zu geben (vgl. § 549 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 545 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 137 I Nr. 2 VwGO)
Literatur im Internet zu § 545 ZPO
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