Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 545
Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Rechtsprechung zu § 545 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kommunales Immobilienleasing, 12.12.02
    § 839 BGB, Art. 34 GG, Gemeinde kann i.R. der Kommunalaufsicht geschützter "Dritter" sein: Haftung des Staates, wenn ein unwirtschaftliches Geschäft rechtswidrig genehmigt wird, §§ 112 I, 82 V SächsGemO (vgl. für Baden-Württemberg: § 87 V GemO - Kritik der Redaktion: die entscheidungserheblichen Fragen des sächsischen Rechts sind vor dem BGH nicht revisibel, § 545 ZPO)

  • BGH, "Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen", 28.11.02 
    § 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;
    §§ 513 II, 545 II ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)

  • BVerwG, Handelsmarktsatzung, 17.4.02
    §§ 47, 86 VwGO, Art. 19 IV GG, zur gerichtlichen Überprüfung kommunaler Satzungen: keine "ungefragte Fehlersuche";
    § 137 VwGO, §§ 545, 559 ZPO, Berücksichtigung neuen Sachvortrags kann in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässig sein

  • BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
    § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
    § 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
    Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
    § 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute

  • BVerfG, Revisibilität von Landesrecht, 2.2.60 (BVerfGE 10, 285)
    Art. 74 I Nr. 1 GG, der Bundesgesetzgeber ist durch Art. 99 GG nicht gehindert, den Bundesgerichten Rechtsprechungszuständigkeit für die Auslegung des Landesrechts zu geben (vgl. § 549 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 545 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 137 I Nr. 2 VwGO)

Literatur im Internet zu § 545 ZPO

Querverweise

Auf § 545 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 560 (Nicht revisible Gesetze)
          § 563 (Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung)

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