Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   

§ 546
Begriff der Rechtsverletzung

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Rechtsprechung zu § 546 ZPO

11.410 Entscheidungen zu § 546 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 546 ZPO

Querverweise

Auf § 546 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 513 (Berufungsgründe)
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 576 (Gründe der Rechtsbeschwerde)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 84 (Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Der Kostenanspruch
            § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde)
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