Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
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Absolute Revisionsgründe

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Rechtsprechung zu § 547 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Ende der Amtszeit des ehrenamtlichen Richters, 16.5.02
    Art. 101 I 2 GG ist verletzt, wenn ein Richter durch eine gerichtliche Ermessensentscheidung festgelegt wird;
    § 547 Nr. 1 ZPO, zwingende Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters

  • BGH, Reisebusse, 29.3.00 (NJW 2000, 2508)
    § 169 GVG, § 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Verwertung einer verfahrensfehlerhaften erstinstanzlichen Beweiserhebung in der Berufungsinstanz, § 551 Nr. 6 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nun § 547 Nr. 5 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

  • GemSOGB, Begründungsfrist für Urteile, 27.4.93 (NJW 1993, 2603)
    § 117 IV VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 551 Nr. 7 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nun § 547 Nr. 6 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Urteile sind spätestens 5 Monate nach Verkündung zu begründen (vgl. §§ 516, 552 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, nun §§ 517, 548 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), andernfalls liegt ein absoluter Revisionsgrund vor

Literatur im Internet zu § 547 ZPO

Querverweise

Auf § 547 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 564 (Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln)
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 576 (Gründe der Rechtsbeschwerde)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 84 (Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Der Kostenanspruch
            § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 547 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 309 (Erkennende Richter) (zu § 547 Nr. 1)
            § 313 I Nr. 6 (Form und Inhalt des Urteils) (zu § 547 Nr. 6)
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 IV (Originärer Einzelrichter) (zu § 547 Nr. 1)
            § 348a III (Obligatorischer Einzelrichter) (zu § 547 Nr. 1)

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