Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
| 1. | wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | |
| 2. | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; | |
| 3. | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; | |
| 4. | wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; | |
| 5. | wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | |
| 6. | wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. |
Rechtsprechung zu § 547 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 163 Entscheidungen zu § 547 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 547 ZPO bei ibr-online
- BAG, Ende der Amtszeit des ehrenamtlichen Richters, 16.5.02
Art. 101 I 2 GG ist verletzt, wenn ein Richter durch eine gerichtliche Ermessensentscheidung festgelegt wird;
§ 547 Nr. 1 ZPO, zwingende Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters
- BGH, Reisebusse, 29.3.00 (NJW 2000, 2508)
§ 169 GVG, § 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Verwertung einer verfahrensfehlerhaften erstinstanzlichen Beweiserhebung in der Berufungsinstanz, § 551 Nr. 6 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nun § 547 Nr. 5 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
- GemSOGB, Begründungsfrist für Urteile, 27.4.93 (NJW 1993, 2603)
§ 117 IV VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 551 Nr. 7 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nun § 547 Nr. 6 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Urteile sind spätestens 5 Monate nach Verkündung zu begründen (vgl. §§ 516, 552 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, nun §§ 517, 548 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), andernfalls liegt ein absoluter Revisionsgrund vor
Literatur im Internet zu § 547 ZPO
Querverweise
Auf § 547 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 33 (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Rechtsbeschwerde
- § 88 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Rechtsbeschwerde
- § 76 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 84 (Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 99 (Verfahren)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 78
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 27
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Der Kostenanspruch
- § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Erinnerung und Beschwerde
- § 66 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 101 I 2 (zu § 547 Nr. 1)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff (zu § 547 Nr. 5)
- Beratung und Abstimmung
- § 192 (zu § 547 Nr. 1)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 547 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?