Rechtsprechung zu § 548 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 35 Entscheidungen zu § 548 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- GemSOGB, Begründungsfrist für Urteile, 27.4.93 (NJW 1993, 2603)
§ 117 IV VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 551 Nr. 7 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nun § 547 Nr. 6 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Urteile sind spätestens 5 Monate nach Verkündung zu begründen (vgl. §§ 516, 552 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, nun §§ 517, 548 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), andernfalls liegt ein absoluter Revisionsgrund vor
Literatur im Internet zu § 548 ZPO
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