Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 548
Revisionsfrist

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Rechtsprechung zu § 548 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • GemSOGB, Begründungsfrist für Urteile, 27.4.93 (NJW 1993, 2603)
    § 117 IV VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 551 Nr. 7 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nun § 547 Nr. 6 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Urteile sind spätestens 5 Monate nach Verkündung zu begründen (vgl. §§ 516, 552 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, nun §§ 517, 548 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), andernfalls liegt ein absoluter Revisionsgrund vor

Literatur im Internet zu § 548 ZPO

Querverweise

Auf § 548 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 566 (Sprungrevision)

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