(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; | |
| 2. | die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. |
§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 549 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 40 Entscheidungen zu § 549 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 549 ZPO bei ibr-online
- BGH, österreichisches Halteverbot, 23.1.96 (NJW-RR 1996, 732)
§§ 276, 254 BGB, Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs bei ausländischem Deliktsort, Frage der Revisibilität, § 549 I ZPO
Literatur im Internet zu § 549 ZPO
Querverweise
Auf § 549 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 549 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- §§ 129 ff (Vorbereitende Schriftsätze) (zu § 549 II)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 99 (zu § 549 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17a V (zu § 549 II)
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