Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
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Revisionseinlegung

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 549 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, österreichisches Halteverbot, 23.1.96 (NJW-RR 1996, 732)
    §§ 276, 254 BGB, Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs bei ausländischem Deliktsort, Frage der Revisibilität, § 549 I ZPO

Literatur im Internet zu § 549 ZPO

Querverweise

Auf § 549 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 551 (Revisionsbegründung)
          § 554 (Anschlussrevision)
          § 566 (Sprungrevision)
Redaktionelle Querverweise zu § 549 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            §§ 129 ff (Vorbereitende Schriftsätze) (zu § 549 II)

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