Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   

§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

Rechtsprechung zu § 55 ZPO

23 Entscheidungen zu § 55 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 55 ZPO

Querverweise

Auf § 55 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Beteiligung am Verfahren
            § 79 (Handlungsfähigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 ZPO:
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