(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
| 1. | die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); | ||
| 2. | die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: | ||
| a) | die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; | ||
| b) | soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. | ||
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 551 ZPO
- 461 Entscheidungen zu § 551 ZPO im Volltext bei
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- BAG, offensichtliche Schwerbehinderung des kleinwüchsigen Bewerbers, 18.10.00 (NJW 2001, 1885)
§ 123 BGB, keine Anfechtung trotz falschen Angaben, wenn kein Irrtum;
Zulässigkeit der Revisionsrüge nach § 554 III Nr. 3b ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 551 III Nr. 2 b ZPO <Fassung ab 1.1.02>) setzt bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen §§ 139, 278 III ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 139 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) voraus, daß auch angegeben wird, was die Partei bei Erteilung des rechtlichen Hinweises vorgetragen hätte
- BGH, 3 1/2-stündige Anhörung des Sachverständigen, 26.10.93 (NJW 1994, 801)
§ 823 I BGB, Arzthaftung, Beweislastumkehr (hinsichtlich Kausalität) wegen groben Behandlungsfehlers setzt auch Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit voraus, sie bezieht sich nur auf den "Primärschaden", nicht auf Folgeschäden;
§ 524 II 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jedenfalls im Arzthaftungsprozeß darf nicht die gesamte Beweisaufnahme durch den Einzelrichter vorgenommen werden (vgl. nunmehr § 526 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Heilungsmöglichkeit nach § 295 ZPO;
§§ 556 II 3, 554 III ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt §§ 554, 551 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Verfahrensfehler setzen für den Erfolg einer Anschlußberufung die Erhebung von Verfahrensrügen voraus
Literatur im Internet zu § 551 ZPO
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer: Änderungsvorschläge zum Zivilprozessreformgesetz
von ZPO/GVG-Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: April 2003 - Bericht und erste Erfahrungen mit der neuen Revision in Zivilsachen
von RABGH Dr. Hermann Büttner, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2003, S. 202-210
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 15 (Rechtsbeschwerde)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 71 (Frist und Form der Rechtsbeschwerde)
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