Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 552
Zulässigkeitsprüfung

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Rechtsprechung zu § 552 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 552 ZPO

Querverweise

Auf § 552 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Revisionsverfahren
            § 74 (Einlegung der Revision, Terminbestimmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 552 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 552 II)

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