(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Rechtsprechung zu § 552 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 552 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 552 ZPO
Querverweise
Auf § 552 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Revisionsverfahren
- § 74 (Einlegung der Revision, Terminbestimmung)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 552 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?