(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Rechtsprechung zu § 554 ZPO
1.442 Entscheidungen zu § 554 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10
Verfahrensrecht - Umdeutung unzulässiger Revision in eine Anschlussrevision
- BGH, 18.02.1997 - XI ZR 317/95
Anfechtung einer im Berufungsverfahren erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05
Verfahrensrecht - Unzulässigkeit einer Anschlussrevision
- BGH, 12.07.2012 - XI ZR 147/10
Verfahrensrecht - Anhörungsrüge
- BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
- BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 380/99
Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer ...
- BFH, 05.11.1968 - II R 118/67
- BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99
Mietrecht - Haftung des Hausverwalters für Frostschäden
- BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 5/97
Schadensersatz wegen Detektivkosten
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 554 ZPO
- § 554 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anschlussrevision - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu