(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 555 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 27 Entscheidungen zu § 555 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Haftungsumfang MaBV-Bürgschaft, 18.6.02
§ 7 MaBV, Haftungsumfang;
§§ 555, 557, 559 I ZPO, § 263 ZPO, Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, den der Tatrichter bereits festgestellt hat
Literatur im Internet zu § 555 ZPO
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