Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 555 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Haftungsumfang MaBV-Bürgschaft, 18.6.02
    § 7 MaBV, Haftungsumfang;
    §§ 555, 557, 559 I ZPO, § 263 ZPO, Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, den der Tatrichter bereits festgestellt hat

Literatur im Internet zu § 555 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 555 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            §§ 253 ff (Klageschrift)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 719 II (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)

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