Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
Rechtsprechung zu § 556 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu § 556 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 556 ZPO
Querverweise
Auf § 556 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 72 (Gründe der Rechtsbeschwerde)
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