Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 557
Umfang der Revisionsprüfung

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

Rechtsprechung zu § 557 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Haftungsumfang MaBV-Bürgschaft, 18.6.02
    § 7 MaBV, Haftungsumfang;
    §§ 555, 557, 559 I ZPO, § 263 ZPO, Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, den der Tatrichter bereits festgestellt hat

  • BVerwG, nichtgenehmigter Studienaufenthalt in Oxford, 10.11.99 (BVerwGE 110, 40)
    § 3 II WPflG, Art. 18 EG, keine Anwendbarkeit der Freizügigkeitsgarantie auf Wehrdienstleistende;
    §§ 6 VwGO, § 548 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 557 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Art. 103 I, 101 I 2 GG, Heilung eines Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs

Literatur im Internet zu § 557 ZPO

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