Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   

§ 559
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Rechtsprechung zu § 559 ZPO

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Literatur im Internet zu § 559 ZPO

Querverweise

Auf § 559 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 577 (Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 559 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 314 (Beweiskraft des Tatbestandes) (zu § 559 I)
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