(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Rechtsprechung zu § 559 ZPO
1.634 Entscheidungen zu § 559 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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- BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 862/06
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- BGH, 06.10.2011 - IX ZB 149/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde
- BGH, 12.02.2004 - V ZR 125/03
Verfahrensrecht - Zulassung der Revision
- BGH, 18.06.2002 - XI ZR 359/01
Bauvertrag - Unfang einer Bürgschaft nach § 7 MaBV
- BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01
Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; ...
- BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 730/00
Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG - Vertretenmüssen
- BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 74 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 27