Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 559
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Rechtsprechung zu § 559 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Haftungsumfang MaBV-Bürgschaft, 18.6.02
    § 7 MaBV, Haftungsumfang;
    §§ 555, 557, 559 I ZPO, § 263 ZPO, Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, den der Tatrichter bereits festgestellt hat

  • BVerwG, Handelsmarktsatzung, 17.4.02
    §§ 47, 86 VwGO, Art. 19 IV GG, zur gerichtlichen Überprüfung kommunaler Satzungen: keine "ungefragte Fehlersuche";
    § 137 VwGO, §§ 545, 559 ZPO, Berücksichtigung neuen Sachvortrags kann in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässig sein

  • BGH, Asylunterkunft GbR, 25.2.99 (WM 1999, 704)
    § 253 ZPO, Streitgegenstand, Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht;
    § 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, das ausschließlich eine Klageänderung bezweckt

  • BGH, Streitgegenstands-Verwechslung, 18.6.96 (NJW-RR 1996, 1210)
    § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ist nur zulässig, wenn sie die Beseitigung der Beschwer zum Ziel hat, keine Auswechslung des Streitgegenstands;
    zur Auslegung von Prozeßerklärungen (§§ 133, 157 BGB): im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht;
    §§ 545 ff, 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§§ 542 ff, 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), das Revisionsgericht kann Prozeßerklärungen selbständig auslegen

  • BGH, psychotischer Bürge, 10.10.85 (NJW-RR 1986, 157)
    §§ 51 f ZPO, zweifelhafte Prozeßfähigkeit, § 56 BGB, § 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Berücksichtigung in der Revisionsinstanz;
    § 156 ZPO <Fassung bis 31.12.01>

Literatur im Internet zu § 559 ZPO

Querverweise

Auf § 559 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 577 (Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 559 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 314 (Beweiskraft des Tatbestandes) (zu § 559 I)

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