Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 560 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 196 Entscheidungen zu § 560 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 560 ZPO
Querverweise
Auf § 560 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 72 (Gründe der Rechtsbeschwerde)
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