Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 560
Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Rechtsprechung zu § 560 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 560 ZPO

Querverweise

Auf § 560 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 576 (Gründe der Rechtsbeschwerde)

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