Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Rechtsprechung zu § 562 ZPO

1.992 Entscheidungen zu § 562 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 562 ZPO

Querverweise

Auf § 562 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 577 (Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde)

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