Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 2 - Revision (§§ 542 - 566)   
§ 565
Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 565 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 565 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 565 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 514 (Versäumnisurteile)
          § 515 (Verzicht auf Berufung)
          § 516 (Zurücknahme der Berufung)
          § 532 (Rügen der Unzulässigkeit der Klage)
          § 541 (Prozessakten)

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