Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 565 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 578 Entscheidungen zu § 565 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 565 ZPO
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 565 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen