(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn
1. | der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und | |
2. | das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt. |
2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(2) 1Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. 2Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. 3In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. 4Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
(3) 1Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. 2§ 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
(4) 1Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. |
2Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.
(5) 1Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. 2Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.
(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
(7) 1Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. 2In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. 3Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(8) 1Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. 2§ 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. 3Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
beschwerde § 545Revisionsgründe § 546Begriff der Rechtsverletzung § 547Absolute Revisionsgründe § 548Revisionsfrist § 549Revisionseinlegung § 550Zustellung der Revisionsschrift § 551Revisionsbegründung § 552Zulässigkeitsprüfung § 552aZurückweisungs-
beschluss § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554Anschlussrevision § 555Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 556Verlust des Rügerechts § 557Umfang der Revisionsprüfung § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560Nicht revisible Gesetze § 561Revisions-
zurückweisung § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens § 566Sprungrevision
Rechtsprechung zu § 566 ZPO
96 Entscheidungen zu § 566 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.02.2019 - XI ZR 505/17
Ablehnung eines Antrag auf Zulassung der Sprungrevision aufgrund der fehlenden ...
- OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22
Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht; ...
- OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
- BGH, 02.07.2021 - I ZB 33/21
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren
- BGH, 20.05.2021 - III ZB 28/21
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren gegen ...
- BGH, 10.06.2021 - III ZB 36/21
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
- BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13
Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme ...
- BGH, 16.08.2012 - I ZR 199/11
Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.05.2012 - I ZR 199/11
Anforderungen an die Begründung bei einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
- BGH, 10.05.2012 - I ZR 199/11
- BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 357/17
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung
§ 566 ZPO in Nachschlagewerken
- § 566 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sprungrevision
Querverweise
Auf § 566 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 706 (Rechtskraft- und Notfristzeugnis)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Revisionsverfahren
- § 72 (Grundsatz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 75 (Sprungrechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 566 ZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 133