Zivilprozessordnung
| Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
| Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
| Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573) |
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
| 1. | die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder | |
| 2. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. |
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Rechtsprechung zu § 568 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 66 Entscheidungen zu § 568 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 568 ZPO
Querverweise
Auf § 568 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- Beschluss
- § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 76 (Voraussetzungen)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Verfahren; Beschwerde)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 350 (Rechtsmittel)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Rechtsbeschwerde
- § 574 I Nr. 2, II Nr. 1 (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 568 S. 2 Nr. 2)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 11 I (Rechtsbehelfe)
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