Zivilprozessordnung
| Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
| Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
| Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573) |
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
| 1. | die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder | |
| 2. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. |
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Rechtsprechung zu § 568 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 53 Entscheidungen zu § 568 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 568 ZPO
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 568 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?