Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   

§ 568
Originärer Einzelrichter

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Rechtsprechung zu § 568 ZPO

1.770 Entscheidungen zu § 568 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 1.770 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 568 ZPO

Querverweise

Auf § 568 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
      Allgemeiner Teil
        Allgemeine Vorschriften
          § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
          § 7 (Beteiligte)
          § 21 (Aussetzung des Verfahrens)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 33 (Persönliches Erscheinen der Beteiligten)
          § 35 (Zwangsmittel)
        Beschluss
          § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
        Verfahrenskostenhilfe
          § 76 (Voraussetzungen)
        Vollstreckung
          Allgemeine Vorschriften
            § 87 (Verfahren; Beschwerde)
     
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
     
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Nachlasssachen
          Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
            § 355 (Testamentsvollstreckung)
        Verfahren in Teilungssachen
          § 372 (Rechtsmittel)
     
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
          § 480 (Zahlungssperre)
          § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeines
              § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 334 (Ersatzzwangshaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 568 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 350 (Rechtsmittel)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 574 I Nr. 2, II Nr. 1 (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 568 S. 2 Nr. 2)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht