Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   
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Originärer Einzelrichter

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Rechtsprechung zu § 568 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 568 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 568 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 350 (Rechtsmittel)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 574 I Nr. 2, II Nr. 1 (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 568 S. 2 Nr. 2)

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