Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 57
Prozesspfleger

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

Rechtsprechung zu § 57 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 57 ZPO

Querverweise

Auf § 57 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Gerichtliche Verfahren
        § 41 (Prozesspfleger)
     
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 45 (Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 171 (Zustellung an Bevollmächtigte)

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