Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58) |
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Rechtsprechung zu § 57 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 57 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 57 ZPO
Querverweise
Auf § 57 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Gerichtliche Verfahren
- § 41 (Prozesspfleger)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 45 (Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 62
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 171 (Zustellung an Bevollmächtigte)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Pflegschaft
- § 1909 (Ergänzungspflegschaft)
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