Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   
§ 570
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

Rechtsprechung zu § 570 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 570 ZPO

Querverweise

Auf § 570 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 573 (Erinnerung)
          Rechtsbeschwerde
            § 575 (Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde)
    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
      Allgemeiner Teil
        Allgemeine Vorschriften
          § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
          § 7 (Beteiligte)
          § 21 (Aussetzung des Verfahrens)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 33 (Persönliches Erscheinen der Beteiligten)
          § 35 (Zwangsmittel)
        Beschluss
          § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
        Verfahrenskostenhilfe
          § 76 (Voraussetzungen)
        Vollstreckung
          Allgemeine Vorschriften
            § 87 (Verfahren; Beschwerde)
     
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
     
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Nachlasssachen
          Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
            § 355 (Testamentsvollstreckung)
        Verfahren in Teilungssachen
          § 372 (Rechtsmittel)
     
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
          § 480 (Zahlungssperre)
          § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeines
              § 284 (Eidesstattliche Versicherung)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 334 (Ersatzzwangshaft)

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