Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   
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Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

Rechtsprechung zu § 570 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 570 ZPO

Querverweise

Auf § 570 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 573 (Erinnerung)
          Rechtsbeschwerde
            § 575 (Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde)

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