Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 572
Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Rechtsprechung zu § 572 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG, 16.5.02 (NJW 2002, 2657)
    § 152 VwGO, "außerordentliche Beschwerde" ist im Verwaltungsprozeß ausgeschlossen (vgl. die BGH-Rechtsprechung zu § 572 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes)

  • OLG Frankfurt, Insolvenz des BGB-Gesellschafters, 13.8.01
    §§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer Rechtsprechung weitgehend rechtsfähigen - BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weder untereinander noch im Verhältnis zur Gesellschaft notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO (hier deshalb: bei Insolvenz eines Beklagten keine Erstreckung der Wirkung des § 240 ZPO auf den Mitbeklagten);
    § 252 ZPO, die Beurteilung der materiellen Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht wird in der Aussetzungsbeschwerde grds. nicht geprüft;
    § 575 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 572 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde nach § 252 ZPO

Literatur im Internet zu § 572 ZPO

Querverweise

Auf § 572 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 573 (Erinnerung)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 572 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht