Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 573
Erinnerung

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

Rechtsprechung zu § 573 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 573 ZPO

Querverweise

Auf § 573 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 (Beschlüsse und Verfügungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 573 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 573 II)
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 361 (Beweisaufnahme durch beauftragten Richter)
            § 362 (Beweisaufnahme durch ersuchten Richter)
            § 366 (Zwischenstreit)
          Zeugenbeweis
            § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter)
            § 389 (Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
          Beweis durch Urkunden
            § 434 (Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 479 (Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 573 II)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 732 (Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel)

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