Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577)   
§ 574
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Rechtsprechung zu § 574 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, 7.3.02 (WM 2002, 775) 
    das unter der Geltung von § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> entwickelte Rechtsinstitut der "außerordentlichen Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist durch § 574 ZPO <Fassung ab 1.1.02> überholt: kein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zuläßt (Gesetzgeber hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen), lediglich Verfahren nach § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>, Verfahren der (gesetzlich weiterhin nicht geregelten) "Gegenvorstellung" und Verfassungsbeschwerde;
    (Hinweis: vgl. bereits BGH, «Tauchlehrer»)

Literatur im Internet zu § 574 ZPO

Querverweise

Auf § 574 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 575 (Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde)
            § 577 (Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 574 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 I 3 (Anwaltsprozess) (zu §§ 574 ff)
        Verfahren
          Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) (zu §§ 574 ff)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 522 I 4 (Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) (zu §§ 574 ff)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 568 S. 2 Nr. 2 (Originärer Einzelrichter) (zu § 574 I Nr. 2, II Nr. 1)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621e II (Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde) (zu §§ 574 ff)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 1065 (Rechtsmittel) (zu §§ 574 ff)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Revisionsverfahren
            § 77 S. 4 (Revisionsbeschwerde) (zu §§ 574 ff)
          Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
            § 78 S. 3 (zu §§ 574 ff)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 574 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht