Zivilprozessordnung
| Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
| Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
| Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577) |
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
| 1. | dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder | |
| 2. | das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. |
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
| 2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Rechtsprechung zu § 574 ZPO
- 950 Entscheidungen zu § 574 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 574 ZPO bei ibr-online
- BGH, nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, 7.3.02 (WM 2002, 775)
das unter der Geltung von § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> entwickelte Rechtsinstitut der "außerordentlichen Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist durch § 574 ZPO <Fassung ab 1.1.02> überholt: kein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zuläßt (Gesetzgeber hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen), lediglich Verfahren nach § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>, Verfahren der (gesetzlich weiterhin nicht geregelten) "Gegenvorstellung" und Verfassungsbeschwerde;
(Hinweis: vgl. bereits BGH, «Tauchlehrer»)
Literatur im Internet zu § 574 ZPO
- Bericht und erste Erfahrungen mit der neuen Revision in Zivilsachen
von RABGH Dr. Hermann Büttner, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2003, S. 202-210
über www.brak-mitteilungen.de - Berufung in Familiensachen - Entwicklungen seit der ZPO-Reform 2002
von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer
Forum Familienrecht 6/2003, S. 225-232
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 15 (Rechtsbeschwerde)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
- § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 94 (Kartellsenat beim BGH)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 I 3 (Anwaltsprozess) (zu §§ 574 ff)
- Verfahren
- Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) (zu §§ 574 ff)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 522 I 4 (Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) (zu §§ 574 ff)
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 568 S. 2 Nr. 2 (Originärer Einzelrichter) (zu § 574 I Nr. 2, II Nr. 1)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621e II (Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde) (zu §§ 574 ff)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel) (zu §§ 574 ff)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 44 (zu §§ 574 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 37 II (zu §§ 574 ff)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Beschwerde
- § 102 (zu §§ 574 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Rechtsbeschwerde) (zu §§ 574 ff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17a IV
- Bundesgerichtshof
- § 133
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8
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