Zivilprozessordnung
| Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
| Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
| Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577) |
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Rechtsprechung zu § 576 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 78 Entscheidungen zu § 576 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 576 ZPO
Querverweise
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