Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Rechtsprechung zu § 578 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 578 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 578 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 578 ZPO:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) (zu §§ 578 ff)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 79 (zu §§ 578 ff)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 153 I (zu §§ 578 ff)
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