Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
| 1. | wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | |
| 2. | wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; | |
| 3. | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; | |
| 4. | wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Rechtsprechung zu § 579 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 44 Entscheidungen zu § 579 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 579 ZPO
- § 579 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Prozessfähigkeit
Zwangsvollstreckung - § 579 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nichtigkeitsklage
Wiederaufnahmeklage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 579 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 156 (Wiedereröffnung der Verhandlung)
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 584 (Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)
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