Zivilprozessordnung

   Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)   
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Textdarstellung

  

§ 579
Nichtigkeitsklage

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Rechtsprechung zu § 579 ZPO

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Querverweise

Auf § 579 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 156 (Wiedereröffnung der Verhandlung)
     
      Wiederaufnahme des Verfahrens
        § 584 (Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen)

Redaktionelle Querverweise zu § 579 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            § 41 (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes) (zu § 579 I Nr. 2)
            §§ 42 ff. (Ablehnung eines Richters) (zu § 579 I Nr. 3)
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