Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
Die Restitutionsklage findet statt:
| 1. | wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; | ||
| 2. | wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; | ||
| 3. | wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; | ||
| 4. | wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; | ||
| 5. | wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; | ||
| 6. | wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; | ||
| 7. | wenn die Partei | ||
| a) | ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder | ||
| b) | eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; | ||
| 8. | wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. | ||
Rechtsprechung zu § 580 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 104 Entscheidungen zu § 580 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 580 ZPO bei ibr-online
- BGH, Irrtum über Steuerklasse, 27.5.81 (BGHZ 80, 389)
§ 307 ZPO, keine "Doppelnatur" des prozessualen Anerkenntnisses, keine Irrtumsanfechtung, keine Anwendung von § 290 ZPO (Motivirrtum) auf ein Anerkenntnis, ausnahmsweise Widerruflichkeit einer Prozeßhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 ZPO oder (offengelassen) des § 323 ZPO;
§ 580 Nr. 7 b ZPO gilt nicht für eine Privaturkunde, die lediglich als schriftliche Zeugenaussage anzusehen ist
- BGH, Grenzstein, 28.11.75 (BGHZ 65, 300)
§ 580 Nr. 7 b ZPO, Fotografie ist keine Urkunde, §§ 415 ff ZPO
Literatur im Internet zu § 580 ZPO
- § 580 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiederaufnahmeklage
Restitutionsklage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 580 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 110 (Aufhebungsklage)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 51 (Wiederaufgreifen des Verfahrens)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 51 (Wiederaufgreifen des Verfahrens)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 45 (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 339 (Rechtsbeugung) (zu § 580 Nr. 5)
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