Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
Die Restitutionsklage findet statt:
| 1. | wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; | ||
| 2. | wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; | ||
| 3. | wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; | ||
| 4. | wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; | ||
| 5. | wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; | ||
| 6. | wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; | ||
| 7. | wenn die Partei | ||
| a) | ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder | ||
| b) | eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; | ||
| 8. | wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. | ||
Rechtsprechung zu § 580 ZPO
2.184 Entscheidungen zu § 580 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05
Verfahrensrecht - Prozessuale Folgen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits wegen ...
- BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
- BGH, 17.01.2008 - III ZR 320/06
Schiedswesen - Geltendmachung einer schiedsbefangenen Gegenforderung
- BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11
Restitutionsklage nach EGMR-Entscheidung
Zum selben Verfahren:
- EGMR, 28.06.2012 - 1620/03
Schüth ./. Deutschland
- LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10
Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens nach positiver EGMR-Entscheidung ...
- EGMR, 28.06.2012 - 1620/03
- BGH, 06.10.2011 - IX ZB 148/11
Verfahrensrecht - Wann ist Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zulässig?
- BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 436/05
Unzulässigkeit der Berufung - Restitutionsgründe
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.2005 - 10 Sa 581/04
Urkunde als Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.2005 - 10 Sa 581/04
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Literatur im Internet zu § 580 ZPO
- § 580 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiederaufnahmeklage
Restitutionsklage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 580 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 110 (Aufhebungsklage)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 51 (Wiederaufgreifen des Verfahrens)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 51 (Wiederaufgreifen des Verfahrens)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 45 (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 339 (Rechtsbeugung) (zu § 580 Nr. 5)