Zivilprozessordnung

   Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)   
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Hilfsnatur der Restitutionsklage

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Rechtsprechung zu § 582 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht berücksichtigte Gehaltsmitteilungen, 17.3.93 (NJW 1993, 1717)
    §§ 307 II, 276 I 1 ZPO, Teilanerkenntnis im Vorverfahren bleibt auch bei späterer streitiger Verhandlung wirksam, zu den Voraussetzungen eines beachtlichen Widerrufs des Anerkenntnisses, § 582 ZPO, § 323 II ZPO, § 242 BGB

Literatur im Internet zu § 582 ZPO

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