Zivilprozessordnung

   Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)   
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§ 583
Vorentscheidungen

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

Rechtsprechung zu § 583 ZPO

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Querverweise

Auf § 583 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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