Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Rechtsprechung zu § 584 ZPO
256 Entscheidungen zu § 584 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 10.04.2008 - I K 4/08
Nichtigkeitsklage: Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung
- OLG Schleswig, 08.11.2005 - 3 U 90/04
Restitutionsklage: Anwendungsbereich der Fristenbestimmung in § 586 Abs. 2 ...
- BVerwG, 15.08.1996 - 11 C 17.95
Verwaltungsprozeßrecht - Zuständiges Wiederaufnahmegericht nach rechtskräftigem ...
- BVerwG, 18.05.1973 - II A 2.72
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.1994 - 10 S 1538/93
Zuständigkeit des Revisionsgerichts für eine Restitutionsklage - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.10.2012 - 3 Sa 310/12
Restitutionsklage - fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO
- OLG Köln, 21.12.1990 - 19 U 104/90
Verfahrensrecht Restitutionsklage
- VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284
Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen ...
- BVerwG, 22.10.2012 - 2 B 73.12
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