Zivilprozessordnung

   Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)   

§ 585
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

Rechtsprechung zu § 585 ZPO

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Querverweise

Auf § 585 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
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