Zivilprozessordnung

   Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)   

§ 586
Klagefrist

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 586 ZPO

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Literatur im Internet zu § 586 ZPO

Querverweise

Auf § 586 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 586 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 224 I 2 (Fristkürzung; Fristverlängerung)
          Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
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