Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
(2) 1Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. 2Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
Rechtsprechung zu § 588 ZPO
87 Entscheidungen zu § 588 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 15 UH 1/16
Zulässigkeit einer auf das nachträgliche Auffinden einer Urkunde gestützten ...
- VGH Bayern, 20.04.2021 - 19 C 20.1689
Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Nichteinhaltung des Darlegungserfordernisses ...
- VGH Bayern, 08.03.2021 - 19 ZB 20.2084
Nichteinhaltung einer Formvorschrift steht nicht Fristversäumnis gleich - ...
- OLG Rostock, 30.03.2023 - 3 U 99/21
Anforderungen an eine Restitutionsklage wegen § 580 Nr. 3 und 7b ZPO
- BFH, 08.07.2015 - VI B 5/15
NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 3 AL 2/14
- BFH, 29.01.2015 - I K 1/14
Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage
- BGH, 07.03.2013 - V ZB 286/11
Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags bei fehlender Nennung eines ...
- VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
Restitutionsklage wegen des Auffindens neuer Urkunden
- BGH, 11.06.2012 - AnwZ (B) 74/07
Wiederaufnahme des Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen in ...
Querverweise
Auf § 588 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)