Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; | |
| 2. | die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben; | |
| 3. | die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. |
(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.
Rechtsprechung zu § 588 ZPO
48 Entscheidungen zu § 588 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.03.2013 - V ZB 286/11
Prozessuales
- BGH, 11.06.2012 - AnwZ (B) 74/07
Rechtsanwälte - Widerruf der Zulassung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.11.2011 - AnwZ (B) 74/07
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags
- BGH, 30.11.2011 - AnwZ (B) 74/07
- BFH, 12.01.2011 - I K 1/10
Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine ...
- OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Entscheidung des Gerichts bei Säumnis des Klägers und Unzulässigkeit der Klage
- OLG Dresden, 25.11.2009 - 3 U 1317/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung ...
- BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 674/10
Restitutionsklage
- VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
- OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - 2 U 102/10
Begriff der Zustellung demnächst; Wahrung der Frist für die Einreichung einer ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)