Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
Rechtsprechung zu § 590 ZPO
84 Entscheidungen zu § 590 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 15.10.1992 - 1 BvR 654/92
Effektivität des Rechtsschutzes und Restitutionsklageverfahren
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - L 16 B 72/08
Krankenversicherung
- OLG Köln, 11.12.2008 - 18 U 190/05
Wirksamkeit der Abtretung von auf die Verletzung der ...
- BGH, 30.11.2011 - AnwZ (B) 74/07
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags
- OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
- BSG, 24.01.2008 - B 3 SF 1/08 R
Rechtsweg für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im ...
- OLG Schleswig, 20.04.1982 - 10 UF 94/81
- LSG Thüringen, 15.07.2008 - L 10 AL 447/08
- BSG, 19.09.2007 - B 9/9a SB 49/06 B
Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)