Zivilprozessordnung
| Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Rechtsprechung zu § 592 ZPO
211 Entscheidungen zu § 592 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.05.2012 - II ZR 205/10
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- BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 216/04
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- OLG Celle, 25.08.2005 - 5 U 86/05
Verfahrensrecht - Urkundenverfahren: Einrede der Schiedsvereinbarung
- OLG München, 07.02.2007 - 7 U 4952/06
Protokolle über Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen in Strafverfahren als ...
- BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09
Verfahrensrecht - Urkundenklage: Abstandnahme in der Berufungsinstanz möglich!
- KG, 05.04.2012 - 12 U 49/11
Verfahrensrecht - Einklagen von Mietforderungen im Urkundenprozess
- OLG Koblenz, 13.03.2006 - 5 W 162/06
Verfahrensrecht - Urkundenprozess mit bloßer Kopie möglich?
- BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
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Literatur im Internet zu § 592 ZPO
- § 592 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)