Zivilprozessordnung
| Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Rechtsprechung zu § 592 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 592 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 19 Urteilsbesprechungen zu § 592 ZPO bei ibr-online
- OLG Köln, Vereinbarung per Telefax, 9.1.91 (NJW 1992, 1774)
§ 592 S. 1 ZPO, Zulässigkeit des Urkundenprozesses bei Beweisführung mit Telefax
Literatur im Internet zu § 592 ZPO
Querverweise
Auf § 592 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
Rechtsberatung
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