Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   

§ 592
Zulässigkeit

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

Rechtsprechung zu § 592 ZPO

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Literatur im Internet zu § 592 ZPO

Querverweise

Auf § 592 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 595 (Keine Widerklage; Beweismittel)
Redaktionelle Querverweise zu § 592 ZPO:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 703a (Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren) (zu §§ 592 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 4 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
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