Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   
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Abstehen vom Urkundenprozess

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

Rechtsprechung zu § 596 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 596 ZPO

Querverweise

Auf § 596 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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