Zivilprozessordnung
| Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
Rechtsprechung zu § 599 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 599 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 599 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 599 ZPO
- § 599 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urteil (Deutschland)
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Querverweise
Auf § 599 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
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