Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   

§ 600
Nachverfahren

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 600 ZPO

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Literatur im Internet zu § 600 ZPO

Querverweise

Auf § 600 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 703a (Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 600 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            §§ 330 ff (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu § 600 III)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)
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