Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   

§ 602
Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 602 ZPO

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Literatur im Internet zu § 602 ZPO

Querverweise

Auf § 602 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 605a (Scheckprozess)
Redaktionelle Querverweise zu § 602 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 4 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
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