Zivilprozessordnung
| Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
Rechtsprechung zu § 604 ZPO
9 Entscheidungen zu § 604 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2006 - III ZR 214/05
Schiedswesen - Umfasst eine Schiedsklausel auch den Urkundenprozess?
- BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 75/00
Zulässigkeit einer in Form des Urkundenprozesses erhobenen Widerklage
- OLG Rostock, 12.04.2007 - I Ws 326/06
Öffentliche Zustellung im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für Bewilligung der ...
- OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06
Öffentliche Zustellung - Zuständiges Gericht für Aushang an der Gerichtstafel
- OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06
Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Prozessgericht; Begriff
- BGH, 17.03.1955 - II ZR 83/54
Klagänderung im Nachverfahren
- BGH, 21.09.1993 - XI ZR 206/92
Formnichtiger Solawechsel in englischer Sprache
- AG Königswinter, 09.08.1989 - 9 C 131/89
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
- OLG München, 15.07.1986 - 25 U 2839/86
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 4
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Querverweise
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)