Zivilprozessordnung
| Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.
Rechtsprechung zu § 605 ZPO
3 Entscheidungen zu § 605 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.11.2002 - 17 U 49/02
Zulässigkeit der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ...
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 304/98
Abgrenzung der für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel geltenden Rechtsordnung
- BFH, 04.07.1969 - VI R 276/66
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Querverweise
Auf § 605 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
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