Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   

§ 605
Beweisvorschriften

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.

Rechtsprechung zu § 605 ZPO

5 Entscheidungen zu § 605 ZPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 605 ZPO

Querverweise

Auf § 605 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 605a (Scheckprozess)
Redaktionelle Querverweise zu § 605 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 605 II)
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