Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   

§ 605a
Scheckprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 605a ZPO

12 Entscheidungen zu § 605a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 605a ZPO

Querverweise

Auf § 605a ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 605a ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 4 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
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