Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
| 1. | wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war, | |
| 2. | wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | |
| 3. | wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder | |
| 4. | wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. |
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 606a ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 606a ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Stuttgart, islamische Privatscheidung, 3.12.98 (FamRZ 2000, 171)
Art. 7 § 1 FamRÄndG, § 606a II ZPO, keine Anerkennung einer Privatscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 EGBGB, Art. 103 I GG)
Literatur im Internet zu § 606a ZPO
- Die Fortdauer der internationalen Zuständigkeit (perpetuatio fori internationalis) im Familienrecht - Überlegungen aus Anlass einer Ergänzung des FamFG-E
von Edda Rathjen, Universität Paris, Bonn
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 27-34
über www.forum-familienrecht.de - Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Entwurf für eine VO Nr. 2201/2003 neu
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 35-41
über www.forum-familienrecht.de - Grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung
von Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Freiburg
Forum Familienrecht 5/2001, S. 147-156
über www.forum-familienrecht.de - Internationales Verfahrensrecht in Ehe- und Familiensachen
von Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Freiburg
Forum Familienrecht 2/2001, S. 45-53
über www.forum-familienrecht.de - Die internationale Scheidungszuständigkeit im EU-Bereich
von VRiOLG a. D. Dr. Bruno Bergerfurth
Forum Familienrecht 1/2001, S. 15-17
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 606a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 661 (Lebenspartnerschaftssachen)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 328 I Nr. 1 (Anerkennung ausländischer Urteile) (zu § 606a II)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17 (Scheidung)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 II a) (zu § 606a I)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 II Nr. 1 (zu § 606a I)
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