Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 608
Anzuwendende Vorschriften

Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 608 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 608 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 608 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            §§ 253 ff (Klageschrift)

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